Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 09.12.2023

Wien

§1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit der AGB’s

Beim gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, der zwischen dem Auftragnehmer - Hochzeitsfotograf - und dem Auftraggeber geschlossen wurde, der die Lieferung der Fotos in einem definierten Zeitraum beinhaltet.

Ich schließe Verträge ausschließlich zu meinen AGB’s in der jeweils geltenden Fassung, außer es wurde eine separate einzelvertragliche Regelung getroffen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor. Videos werden in diesem Vertrag wie Bilder behandelt.

§2 Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag kommt durch das Bezahlen der Anzahlung durch den Kunden und mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Form der Bestätigung erfolgt per E-Mail.

§3 Generelles zur Lieferung

Die Lichtbildwerke (in der Folge Bilder genannt) werden generell über einen Download Link in der aktuellen durch den Fotografen technisch möglichen Auflösung geliefert.

Mit der Übergabe der Zugangsdaten für den Download geht die Verantwortung für die Bilder und die an den Bildern gekoppelten Personenrechte (z.B. Recht am eigenen Bild) an den Auftraggeber über.

§4 Urheberrechtliche Bestimmungen

Alle Urheber und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen mir zu. Der Auftraggeber erhält nach Bezahlung des vereinbarten Honorars das uneingeschränkte nicht übertragbare Nutzungsrecht an den gelieferten Bildern.

Ich bin berechtigt die Bilder zu verändern und auf die eigenen Bedürfnisse anzupassen.
Die entgeltliche Weitergabe der Lichtbildwerke ist nur durch gesonderte im Auftrag angeführte Vereinbarung bzw. nur durch schriftliche Zustimmung gestattet. Die unentgeltliche Weitergabe ist generell gestattet.

Im Falle einer Veröffentlichung ist der Lichtbildhersteller berechtigt, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung), bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild eindeutig zuordenbar zu begehren. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildwerken auf privaten Homepages, soziales Netzwerken, usw. verzichte ich auf die Herstellerbezeichnung.

Der Lichtbildhersteller ist mangels gesonderten Vereinbarung berechtigt, die Lichtbildwerke zu Zwecken der eigenen Werbung uneingeschränkt zu verwenden. Die Aufnahmen dürfen unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts bearbeitet oder umgestaltet werden (z.B. Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken, fototechnische Verfremdung, Colorierung). Der Auftraggeber kann dies jedoch im Vorfeld durch einfache Übermittlung einer Erklärung per E-Mail oder in einer sonstigen Form untersagen. In diesem Fall werden die Bilder nur dem Auftraggeber übergeben und nicht für Werbezwecke verwendet.

Werden dem Auftraggeber alle Rechte übergeben, behält der Lichtbildhersteller alle Urheber und Leistungsschutzrechte (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) .

§5 Eigentumsrechte und Archivierung

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Urheber zu. Das generell erteilte uneingeschränkte Nutzungsrecht ist davon unberührt.

Ich werde die Aufnahmen ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

§6 Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB.

Ich garantiere die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

§7 Verlust und Beschädigung

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von hergestellten Aufnahmen hafte ich immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.

Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; ich hafte insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

§8 Leistung und Gewährleistung

Ich werde den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Ich kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (Labors, externe Dienstleister etc.) ausführen lassen.

Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, bin ich hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten  optischtechnischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, die Genehmigung für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort der fotografischen Tätigkeit einzuholen.

Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls hafte ich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von mir abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.

Ist es mir aufgrund wichtiger Gründe (Krankheit, usw.) nicht möglich einen vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung wahrzunehmen, steht es mir frei, den Auftrag gem. §8 durch Dritte erfüllen zu lassen. Kann der Auftrag zum vereinbarten Termin nicht wahrgenommen werden, werde ich den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis setzen.

Ich hafte allerdings nicht für allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotoausrüstung, Verkehrsunfall, Notoperation, ...) entstehen.

Ich hafte nicht für fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Restriktionen des Veranstaltungsorts, einschließlich aber nicht ausschließlich Zugangsbeschränkungen bzw. Blitzlichtverboten und dergleichen.

Ich werde vom Auftragnehmer exklusiv als professioneller Fotograf für den Auftrag gebucht. Gästen ist es gestattet, Amateurfotos zu machen, solange ich in meiner Arbeit nicht behindert werde (z.B. durch den Aufenthalt vor oder hinter des Berufsfotografen. Ich hafte nicht für überbelichtete Fotos, die durch das Blitzlicht oder die Beleuchtung anderer Foto- oder Videokameras beeinträchtigt wurden.

Aufgrund des Wesens eines Events und der dafür typischen zahlreichen Ereignisse an unterschiedlichen Orten, werde ich mich über den ganzen Tag bzw. für die Dauer des Auftrages hinweg häufig bewegen, die Ausrüstung ändern und anpassen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers mir vom nächsten wichtigen Schritt des Events zu informieren. Zusätzlich soll eine ausgewählte Vertrauensperson den Überblick haben, welche Fotoaufnahmen gewünscht sind, und die jeweiligen Gäste dementsprechend gruppieren. Ich fotografiere die betreffenden Gruppen, bin jedoch nicht für die Organisation und Zusammenstellung dieser verantwortlich. Gerne unterstützen ich bei der Zusammenstellung, kann aber aufgrund der Unkenntnis der familiären Situationen nur bedingt darauf Einfluss nehmen.

Mir stehen nach einer Ganztagesbuchung kurze Pausen zur Verpflegung und zur Verrichtung natürlicher Bedürfnisse zu. Üblicherweise wird die Verpflegung vom Veranstalter übernommen. Die Pausen werden nach Möglichkeit und Absprache des Auftraggebers/Veranstalters durchgeführt. In jedem Fall steht mir nach einer 6 Stunden übersteigenden durchgängigen Tätigkeit eine durchgängige Pause von 30 Minuten zu, die ich in den Ablauf integrieren werde und bei unvorhergesehenen Ereignissen unterbrechen werde.

Ich werde aufgrund meiner fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und behalten mir daher das Recht vor meine Fotos nach meinem Ermessen zu bearbeiten. Als Fotografin kann ich nicht garantieren, dass alle anwesenden Gäste fotografiert werden. Die Auswahl der gelieferten Fotos obliegt dem Fotografen wenn nicht anders schriftlich vereinbart.

§9 Honorare, Zahlung & Lieferung

Aufgrund Angebotsabgabe und deren Annahme steht dem Auftragnehmer für seine Dienstleistungen das vereinbarte Entgelt zu.

Der Auftraggeber erhält zur Fixierung des Auftrags eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 20%-30% des gesamten Auftragsvolumen, welche nach Rechnungslegung binnen 7 Tagen fällig ist.

Die Auslieferung der Fotos erfolgt nach Eingang des vollständigen Hononars.

Im Falle einer Stornierung einer gebuchten Hochzeitsreportage gelten 80 % des vereinbarten Gesamthonorars als Stornierungsgebühr ab 8 Wochen vor der geplanten Auftragserfüllung. Bei Stornierungen die früher als 8 Wochen vor der geplanten Auftragserfüllung getätigt werden, beträgt die Stornierungsgebühr 30 % des Gesamthonorars.

Wird der Auftrag vom Auftraggeber aufgrund höherer Gewalt storniert, stehen dem Auftragnehmer keine Stornokosten zu.

Im Durchschnitt beträgt die Wartezeit auf die finalisierten Fotos zwei Wochen ab Auftragsende, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht.

§10 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.​​​​​​​